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B 2020/251

Entscheid Verwaltungsgericht, 06.07.2021

Sg Verwaltungsgericht · 2021-07-06 · Deutsch SG

Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung wegen verletzter Identität gemäss Art. 8 Abs. 2 KRK (SR 0.107). Art. 10 Abs. 2 BV (SR 101). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20). Das Verwaltungsgericht führte aus, Art. 8 Abs. 2 KRK vermöge keine unmittelbaren Rechte und Pflichten zu erzeugen, da die Bestimmung nicht direkt anwendbar sei und die Erteilung einer Einreisebewilligung ohnehin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 KRK falle. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 KRK seien bereits in BVGer D-7246/2015 und später in BVGer F-15/2019 in die Prüfung einbezogen worden. Die entsprechenden Feststellungen in den vorerwähnten Urteilen hätten im vorliegenden Verfahren nach wie vor Gültigkeit. Von daher erscheine auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Kindesinteressen nach Art. 3 KRK nicht ermittelt und deren Vorrang nicht beachtet, nicht berechtigt. Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) hätten im März 2018 bei der damals 5 ½-jährigen Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer ihrer Behinderung angemessenen Beschulung bescheinigt. Diese Beschulung sei jedoch zufolge der am 28. März 2018 erfolgten Ausschaffung der Familie der Beschwerdeführerin nicht mehr durchführbar gewesen. Anhaltspunkte für eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben im Zeitpunkt der Ausschaffung und danach könnten aufgrund der Akten nicht als dargetan gelten. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene (fehlende) Erhältlichkeit eines Cochlea-Implantats und Verfügbarkeit der Nachbehandlung oder der schulischen Begleitmassnahmen in Russland hätten somit nicht mit Massnahmen im Sinn von Art. 60 AIG bzw. Art. 4 AsylG (SR 142.31) unterstützt bzw. behoben werden können. Beide Elternteile würden die russische Sprache, welche auch als Gebärdensprache erlernt werden könne, beherrschen. Soweit eine Verletzung von Art. 37 lit. a KRK gerügt werde, sei nicht dargetan, inwiefern diese Bestimmung im vorliegenden Kontext tangiert sei. Würden schulische Massnahmen in der Schweiz durchgeführt, beträfen diese vorab den deutschen Sprachraum betreffen bzw. hätten die deutschbasierte Gebärdensprache zum Inhalt. Für die schulische und soziale Integration in Russland würden schulische Massnahmen in der Schweiz nicht bzw. nur sehr beschränkt weiterhelfen. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstandes, dass der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. das Aufenthaltsrecht durchwegs verneint worden sei, lasse es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Ablehnung einer Härtefallbewilligung durch das Migrationsamt bestätigt habe (Verwaltungsgericht, B 2020/251).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Eugster Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, c/o N.__, Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter T.__, diese vertreten durch N.__, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: R.__ und T.__, Staatsangehörige von Russland (Tschetschenien) reisten zusammen mit ihrem Sohn B.__, geb. 2006, am 25. April 2012 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Ihre Tochter A.__ kam am 11. August 2012 in St. Gallen zur Welt und wurde in das Asylgesuch einbezogen. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) lehnte die Asylgesuche am 27. September 2012 ab und ordnete die Wegweisung der Familie aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 ab. Auch ein zweites Asylgesuch der Familie vom 10. August 2015 wies das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (vgl. BVGer D-7246/2015 vom 21. September 2017). Am 6. Februar 2018 reichte B.__, vertreten durch seine Eltern, beim SEM ein Asylgsuch ein, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und auf welches am 15. Februar 2018 mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1177/2018 vom 5. März 2018 ab. Am 20. März 2018 reichte A.__, vertreten durch die Eltern, beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Anordnung eines Vollzugsstopps. Mit Entscheid vom 27. März 2018 hielt das SEM am Vollzug der Wegweisung fest. Am 28. März 2018 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familie mittels Sonderflug nach Russland überstellt. Das SEM schrieb mit Abschreibungsbeschluss vom 20. April 2018 das Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2018 als gegenstandslos geworden ab. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde vom SEM mit "internem Abschreibungsbeschluss" vom 21. Juni 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3714/2018 vom 24. Juli 2018 ab. Am 20. September 2018 reichte die Familie beim UNO-Kinderrechtsausschuss in Genf Beschwerde gegen die Schweiz ein; das Verfahren ist nach Lage der in diesem Verfahren eingereichten Akten noch hängig (act. G 1 S. 2, G 4 Beilagen 3 f.). Mit Eingabe an das SEM vom 22. Oktober 2018 liess A.__, vertreten durch die Eltern und Klaus-Franz Rüst-Hehli, Engelburg, um Erteilung einer Einreisebewilligung wegen widerrechtlich verletzter Identität gemäss Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention, KRK) ersuchen. Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Ausschaffung (vom 28. März 2018) rechtswidrig gewesen sei. Die Entwicklung des Kindes im Sinne von Art. 8 KRK sei dadurch widerrechtlich abgebrochen worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hätte eine Kindesschutzmassnahme näher prüfen, gemäss ihrer eigenen Erkenntnis eine Kindesschutzmassnahme anordnen und diese Massnahme allenfalls an eine äquivalente russische Institution zu übertragen versuchen müssen. Erst unter Berücksichtigung dieser Umstände hätten die Asylinstanzen das Vorliegen von Wegweisungshindernissen prüfen können. Angesichts der verletzten Identität habe die Schweiz ihre Schutz- und Beistandspflicht zu prüfen. Nur die Erteilung von Einreisevisa an die Beschwerdeführerin, deren Mutter und den Bruder könne die Identität wiederherstellen. Mit Urteil F-15/2019 vom 23. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab mit der Feststellung, dass keine Hinweise auf ein vom SEM zu erteilendes humanitäres Visum vorliegen würden und die Zuständigkeit für ein nationales Visum bei den kantonalen Behörden liege. Am 29. Mai 2019 stellte A.__, vertreten durch Klaus-Franz Rüst-Hehli, beim Migrationsamt St. Gallen ein Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 2 KRK (Wiederherstellung der Identität) und Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Zur Begründung wurde festgehalten, die bei Geburt fast taube Gesuchstellerin sei anlässlich ihrer Aufenthalte in der Schweiz stundenweise betreut worden, ohne dass ihr die notwendige Hörprothese Cochlea angepasst worden sei. Sie habe in der Schweiz die Grundlagen der auf der deutschen Sprache beruhenden Gebärdensprache erlernt und eine Lern- und Arbeitsbeziehung zur Betreuerin entwickelt. Eine andere Sprache habe A.__ nicht erlernt, weshalb dies der einzige Kommunikationskanal zur Umwelt sei. Die notwendige medizinische Betreuung könne sie in Russland nicht erhalten. Angesichts der verletzten Identität habe die Schweiz ihre Schutz- und Beistandspflicht zu überprüfen (act. G 6/10 I/104). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.__ zur medizinischen Behandlung (act. G 6/10 I/117). Das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) schrieb das gegen diese Verfügung erhobene Rekursverfahren am 11. März 2020 ab, nachdem die Verfügung vom Migrationsamt am 5. März 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben worden war (act. G 6/10 I/132 und 135). In der Folge verweigerte das Migrationsamt nach Einräumung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 17. Juni 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.__ mit der Begründung, dass das Verfahren bezüglich Ausreise der ganzen Familie rechtskräftig abgeschlossen sei. Zudem sei es nicht Sache des Migrationsamtes, die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs nach Rückkehr der Gesuchstellenden zu überprüfen. Die Verfügung beschränke sich auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Wiedereinreise in die Schweiz. Weiter gewähre Art. 8 KRK kein Recht auf Einreise, weshalb die Fragen offenbleiben könnten, ob die Schweiz die KRK verletzt habe oder ob die gelernte Gebärdensprache einen Teil von A.__s Identität darstelle und diese nicht in ihrem Heimatland ausgelebt werden könne. Die Rechte der BV bezögen sich auf die in der Schweiz lebende Bevölkerung, weshalb sie daraus kein Recht (auf Einreise) ableiten könne. Inwiefern Art. 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.169, BRK) angesichts der zahlreichen in der Schweiz geführten Verwaltungsverfahren verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich. Ein Recht auf Einreise sei hieraus oder in Kombination mit anderen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen nicht ersichtlich. Auch erfülle sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung nicht, weil sie sich mit ihrer Familie in Russland befinde und das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht jeweils die Zumutbarkeit/Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hätten und keine konkrete Gefährdung im Heimatland hätten erkennen können. Einziger Bezug zur Schweiz seien die aus der medizinischen Grundversorgung erbrachten Leistungen und die private Initiative einer Logopädin (act. G 6/10 I/145). Den gegen diese Verfügung von Klaus-Franz Rüst-Hehli erhobenen Rekurs (act. G 6/1-8) wies das SJD mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 (act. G 2) ab. Gegen diesen Entscheid erhob N.__ für A.__ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter – gemäss Ziff. V S. 5 der Beschwerde auch dem Bruder – eine Einreisebewilligung zwecks Wiederherstellung der Identität der Beschwerdeführerin zu erteilen, eventuell den Sachverhalt zu ergänzen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung zu gewähren und von einer Kostenvorschusszahlungspflicht abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten des Staates (act. G 1). In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. G 5). Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 4. Dezember 2020, mit dem ihr Rechtsmittel gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni 2020 abgewiesen wurde, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung wegen verletzter Identität gemäss Art. 8 Abs. 2 KRK zu Recht bestätigte. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmässig bestätigte Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie der von der Beschwerdeführerin als widerrechtlich gerügte Entzug von Sozialhilfeleistungen, die Platzierung der Beschwerdeführerin in einem Nothilfezentrum und die Verweigerung von Kindesschutzmassnahmen durch die KESB. Soweit die Beschwerdeführerin zu den letztgenannten Punkten Ausführungen macht (vgl. act. G 1 S. 3 f.), kann darauf nur insoweit eingetreten werden, als ein konkreter Bezug zum Streitgegenstand besteht. Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen von bestimmten Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG). Ausnahmsweise kann eine Aufenthaltsbewilligung ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erteilt werden, insbesondere wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Nach der Praxis liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (siehe BGE 130 II 39 E. 3; BGE 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist dabei restriktiv auszulegen. Bei der Prüfung der nicht abschliessenden Kriterien in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE; vgl. BVGer C‑930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.1), das heisst der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder, der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, des Gesundheitszustands, der Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland sowie der Offenlegung der Identität, ist deshalb ebenfalls ein strenger Massstab anzulegen (VerwGE B 2016/47 vom 26. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen). Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation einzelner Familienmitglieder nicht isoliert betrachtet werden, da das Schicksal der Familie eine Einheit darstellt (BVGer C‑3770/2011 vom 3. Januar 2013 E. 4.3). Die familiäre Situation ist gesamthaft zu beurteilen und die Lebenslage der Gesuchsteller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der ganzen Familie rechtfertigen. Den Kindern ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen, das heisst deren sozialer und schulischer Integration wird besonderes Gewicht beigemessen (BVGer C‑930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.4). Ein Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht nicht. Nach der kantonalen Praxis ist eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz anzustreben; berücksichtigt werden dabei die Prognose hinsichtlich Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitswillen. Im Weiteren bedarf die Erteilung einer Härtefallbewilligung der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das von der Verfassung garantierte Recht, sich ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht aber unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-)Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen. Sowohl die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit wie auch des Rechts auf Wirtschaftsfreiheit setzt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus (vgl. BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.3 m.H.). Nach Art. 29 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. Dabei sind nach Art. 96 Abs. 1 AIG namentlich die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und seine Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem gestützt auf die vorerwähnten Rechtsgrundlagen fest, aus Art. 8 Abs. 2 KRK lasse sich nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, zumal ein Einreisegesuch in einer vergleichbaren Konstellation ohnehin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 KRK falle. Entsprechend könne offenbleiben, inwiefern die Schweiz die KRK überhaupt verletzt habe oder ob die in der Schweiz erlernten Ansätze der Gebärdensprache tatsächlich einen Teil der Identität der Beschwerdeführerin darstellten bzw. ob diese von ihr nicht in ihrem Herkunftsland ausgelebt werden könnten. Jedenfalls seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 KRK bereits früher einer Prüfung unterzogen worden. Soweit die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 13 BRK zu erlangen versuche, verkenne sie, dass diese Bestimmung den Zugang zur Justiz regle und damit keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz enthalte. Inwiefern Art. 13 BRK angesichts der Vielzahl der in der Schweiz geführten Verwaltungsverfahren überhaupt verletzt sein solle, sei nicht ersichtlich. Im Weiteren könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen, weil sie kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besitze. Eine Zulassung zu medizinischer Behandlung nach Art. 29 AIG falle nicht in Betracht, weil es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie an den erforderlichen finanziellen Mitteln fehle. Aufgrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts liege bei der Beschwerdeführerin keine persönliche Notlage vor. Die einzigen Bezüge der Beschwerdeführerin zur Schweiz seien die vornehmlich innerhalb der medizinischen Grundversorgung des Asylverfahrens vorgenommenen Leistungen und die private Initiative einer Logopädin gewesen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei kurz gewesen, weshalb auch nicht von einer stattgefundenen Integration in der Schweiz gesprochen werden könne. Sie halte sich seit mehr als zweieinhalb Jahren wieder im Herkunftsland auf. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie seien unzureichend, weshalb auch die Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Leistungen bestehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien daher nicht erfüllt. Nach den rechtskräftigen und für die kantonalen Behörden verbindlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vermöchten weder internationale Kinder- und Behindertenrechte noch nationale Rechtsgrundlagen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung würden überwiegen, namentlich die Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Leistungen. In Anlehnung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7246/2018 (richtig: 2015) a.a.O. und F-15/2019 a.a.O. sei bei der Beschwerdeführerin weiterhin davon auszugehen, dass im Herkunftsland keine Entwurzelung aus dem sozialschulischen sowie persönlichen Umfeld oder eine beachtliche Gefährdung ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung vorliege. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sei somit verhältnismässig (act. G 2 S. 7-10). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wendet ein, diese sei in der Schweiz während des ersten Asylverfahrens, welches ihre Eltern eingeleitet hätten, geboren worden. Nachdem ihre (Fast-)Taubheit festgestellt worden sei, habe sie auf private Initiative einer Sprachheillehrkraft (der Rechtsvertreterin in diesem Verfahren) stundenweise Betreuung erhalten, ohne dass das zur Spracherlernung nötige Cochlea-Gerät eingepflanzt worden sei. Nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach Tschetschenien habe sie ebenfalls kein solches Gerät erhalten. Im zweiten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin weiterhin rudimentäre Betreuung durch die Sprachheillehrkraft erhalten. Eine Kindeswohlgefährdung zufolge Ausschaffung sei nie im Rahmen einer pflichtgemässen Untersuchung im Sinn von Art. 3 KRK ausgeschlossen worden. Weder sei die Erhältlichkeit eines Cochlea-Implantats noch die Verfügbarkeit der Nachbehandlung oder der schulischen Begleitmassnahmen in Russland substantiiert geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine deutschbasierte Gebärdensprache erlernt und eine Lern- und Arbeitsbeziehung zu ihrer Sprachheillehrkraft entwickelt. Die notwendige medizinische Behandlung könne das Kind in Russland nicht erhalten. Hätte die Beschwerdeführerin eine Beschulung sowie das Cochlea-Implantat erhalten, so hätte es zum Zeitpunkt der Ausschaffung eine voll ausgebildete Identität für den deutschschweizerischen Sprachraum erreicht gehabt. Die behindertengerechte Betreuung sei durch die überstürzte, Treu und Glauben verletzende Ausschaffung vorenthalten worden. Die Ausschaffung sei deshalb rechtswidrig gewesen, habe die Entwicklung des Kindes gemäss Art. 6 Abs. 2 KRK widerrechtlich abgebrochen. Die Frage, ob in Russland eine für die Kinder hinreichend sichere Lebenssituation anzutreffen sei, sei in keinem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren geprüft worden. Angesichts der verletzten Identität habe die Schweiz ihre Schutz- und Beistandspflicht zu prüfen und zu bejahen. Nur ein Einreisevisum für die Beschwerdeführerin sowie deren Mutter und Bruder könne die Identität wiederherstellen. Im Weiteren könne ein Härtefallgesuch auch aus dem Ausland gestellt werden. Die Beschwerdeführerin könne in Russland mangels Sprachkenntnissen nicht integriert werden. Dies verletze Art. 37 lit. a KRK und könne durch eine Härtefallbewilligung gemildert werden. Die Abhängigkeit von Familienmitgliedern, die in die Beschulung mit Gebärdensprache einbezogen gewesen seien, bringe es mit sich, dass auch Mutter und Bruder in die Härtefallbewilligung eingeschlossen werden müssten. Die Vorinstanz habe die Kindesinteressen nach Art. 3 KRK nicht ermittelt und deren Vorrang nicht beachtet (act. G 1). In BVGer D-7246/2015 a.a.O. betreffend die Beschwerdeführerin hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass keine erhebliche Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld stattgefunden habe und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Russland vorhanden seien, weshalb eine zwangsweise Rückkehr in die Russische Föderation noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen sowie persönlichen Umfeld oder eine beachtliche Gefährdung der körperlichen und geistigen Entwicklung der Beschwerdeführerin bedeuten würde. Dagegen spreche bereits die relativ kurze Dauer, welche sie in der Schweiz verbracht habe. Hinzu komme, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Bruder in einem Alter seien, in welchem eine starke Assimilierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hätte und davon gesprochen werden könnte, sie hätten prägende Jahre ihrer Jugendzeit in der Schweiz verbracht. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte (BVGer D-7246/2015 a.a.O. E. 6.3.5). Im Urteil F-15/2019 a.a.O. betreffend die Beschwerdeführerin hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass Art. 8 Abs. 2 KRK aufgrund seines Wortlauts keine unmittelbaren Rechte und Pflichten zu erzeugen vermöge, weshalb er nicht direkt anwendbar (non self-executing) sei (BVGer F-15/2019 a.a.O. E. 7.1.3). Mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR  142.204), wonach ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise bestünden, weshalb aufgrund der bereits in potentieller Hinsicht nicht gegebenen konkreten Gefährdung die Sache auch nicht unter diesem Aspekt zu prüfen gewesen sei (BVGer F-15/2019 a.a.O. E. 7.2.1). Nach Art. 3 KRK ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 8 KRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu erhalten (Abs. 1). Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen (Abs. 2). Nach Art. 37 lit. a KRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Soweit die Beschwerdeführerin unmittelbar aus Art. 8 Abs. 2 KRK einen Anspruch auf Einreise ableiten möchte, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die genannte Bestimmung keine unmittelbaren Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag, da sie nicht direkt anwendbar ist und die Erteilung einer Einreisebewilligung ohnehin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 KRK fällt (vgl. BVGer F-7403/2018 vom 5. September 2019 E. 7.4 m.H.). Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 KRK wurden bereits in BVGer D-7246/2015 a.a.O. und später in BVGer F-15/2019 a.a.O. in die Prüfung einbezogen. Die entsprechenden Feststellungen in den vorerwähnten Urteilen haben im vorliegenden Verfahren nach wie vor Gültigkeit. Von daher erscheint auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Kindesinteressen nach Art. 3 KRK nicht ermittelt und deren Vorrang nicht beachtet, nicht berechtigt. Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD) hatten im Bericht vom 7. März 2018 bei der damals 5 ½-jährigen Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer ihrer Behinderung angemessenen Beschulung bescheinigt (act. G 6/10 I/83). Diese Beschulung war jedoch zufolge der am 28. März 2018 erfolgten Ausschaffung der Familie der Beschwerdeführerin (act. G 6/10 I/85) nicht mehr durchführbar, jedenfalls nicht mehr hier in der Schweiz. Anhaltspunkte für eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben im Zeitpunkt der Ausschaffung und danach können aufgrund der Akten nicht als dargetan gelten. Die Voraussetzungen für eine allfällige Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe im Sinn von Art. 60 Abs. 2 lit. a AIG (schwere allgemeine Gefährdung; vgl. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 60 AIG) bzw. der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes im Sinn von Art. 4 Asylgesetz (SR 142.31, AsylG; vgl. Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 2 zu Art. 4 AsylG) waren im Fall der Familie der Beschwerdeführerin insoweit nicht gegeben, als in den BVGer-Urteilen D-5649/2012 , D-7246/2015 und D-1177/2018 a.a.O. die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gesuchabweisung jeweils bestätigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene (fehlende) Erhältlichkeit eines Cochlea-Implantats und Verfügbarkeit der Nachbehandlung oder der schulischen Begleitmassnahmen in Russland hätten somit nicht mit Massnahmen im Sinn von Art. 60 AIG bzw. Art. 4 AsylG unterstützt bzw. behoben werden können. Zum Einwand, die Beschwerdeführerin könne in Russland mangels Sprachkenntnissen nicht integriert werden, ist festzuhalten, dass beide Elternteile diese Sprache beherrschen und die russische Sprache auch als Gebärdensprache erlernt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 37 lit. a KRK rügt (act. G 1 S. 5 unten), ist nicht dargetan, inwiefern diese Bestimmung im vorliegenden Kontext tangiert ist. Würden schulische Massnahmen in der Schweiz, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, durchgeführt, beträfen diese vorab den deutschen Sprachraum bzw. hätten die deutschbasierte Gebärdensprache zum Inhalt. Für die schulische und soziale Integration in Russland würden schulische Massnahmen in der Schweiz nicht bzw. nur sehr beschränkt weiterhelfen. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gegebenheiten, insbesondere der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstandes, dass der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. das Aufenthaltsrecht durchwegs verneint worden war, lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Ablehnung einer Härtefallbewilligung durch das Migrationsamt bestätigte. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 1). Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und wenn das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nur dann zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung der im Streit liegenden Rechte notwendig ist (BGE 135 I 1). Hierbei sind als Kriterien massgebend: Die Schwierigkeit der sich im Prozess stellenden Fragen, die Rechtskundigkeit der ansprechenden Partei, die Pflicht zur Herstellung der "Waffengleichheit" und die Tragweite des Entscheids (V. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, Rz. 4 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 129 I 129 E. 2.2.2, 138 III 217 E. 2.2.4). Vorliegend ist, rückwirkend betrachtet, das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung sowohl mit Blick auf die geschilderte Rechtsprechung als auch vom Sachverhalt her als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 VRP). Eine Gebühr von CHF 1'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Es rechtfertigt sich jedoch, angesichts der konkreten Gegebenheiten auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Damit fällt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten als gegenstandslos dahin. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 bis VRP). Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Abteilungspräsident Eugster Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.